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Gemessen hat den Lenker am Freitag gegen 8.40 Uhr ein mobiles Radarmessfahrzeug der Landesverkehrsabteilung, im 14. Bezirk in Fahrtrichtung Wientalstraße. Nach Abzug der gesetzlichen Messtoleranz blieben 82 km/h zu viel. Laut der Aussendung der Landespolizeidirektion Wien wurde die Fahrt angezeigt, dem Lenker drohen ein Verfahren zum Führerscheinentzug und die Beschlagnahme des Fahrzeugs. Von einer Anhaltung vor Ort steht darin nichts [1].
Bei derselben Schwerpunktkontrolle verloren fünf weitere Lenker vorläufig ihren Führerschein: vier wurden bei erlaubten 80 km/h mit 131 bis 152 km/h gemessen, einer bei erlaubten 50 mit 102 km/h [1]. Von ihren Autos ist in der Aussendung keine Rede. Ob die Polizei ein Auto mitnimmt, entscheidet eben nicht die Zahl auf dem Radarfoto, sondern wie weit sie nach Abzug der Toleranz über dem Limit liegt und ob das im Ortsgebiet oder im Freiland geschieht.
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Raser-Paket der StVO: drei Stufen, erst ab der zweiten ist das Auto in Gefahr
Das sogenannte Raser-Paket ist eine Novelle der Straßenverkehrsordnung, die seit 1. März 2024 gilt. Es staffelt die Folgen einer Tempoüberschreitung nach ihrem Ausmaß, jeweils mit einer Schwelle für das Ortsgebiet und einer höheren für das Freiland [2][3][4]:
- Mehr als 40 bzw. 50 km/h zu viel: Geldstrafe von 400 bis 6.000 Euro [5], beim ersten Mal ein Monat ohne Führerschein [6][7].
- Mehr als 60 bzw. 70 km/h zu viel: Die Polizei muss das Fahrzeug vorläufig beschlagnahmen, wenn die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde [2]. Die Geldstrafe steigt auf 500 bis 7.500 Euro [5], der Führerschein ist mindestens drei Monate weg [6].
- Mehr als 80 bzw. 90 km/h zu viel: Die Behörde kann das Auto per Bescheid beschlagnahmen und zusätzlich zur Geldstrafe für verfallen erklären, schon beim ersten Mal. Ab 60 bzw. 70 km/h ist das ebenfalls möglich, wenn dem Lenker in den letzten vier Jahren schon einmal der Führerschein wegen eines schweren Verkehrsdelikts entzogen wurde [3][4].
Die vorläufige Beschlagnahme am Straßenrand ist also nur eine Sicherung. Sie erlischt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen mit Bescheid nachzieht [2]. Erst der Verfall nimmt dem Raser das Auto endgültig: Es wird verwertet, meist versteigert, 70 Prozent des Erlöses gehen an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds, 30 Prozent an die Gebietskörperschaft der zuständigen Behörde [4].

Die Grenze beim Eigentum
Bis Ende September 2027 darf nur ein Auto verfallen, das dem Lenker allein gehört. Weist jemand anderer Rechte daran nach, etwa eine Leasingfirma oder ein Miteigentümer, bekommt er es zurück. Der Raser erhält dann ein Lenkverbot für genau dieses Fahrzeug, eingetragen im Führerscheinregister [8].

161 km/h auf der A1: Ob der Wiener sein Auto verliert, hängt an zwei Fragen
Mit 82 km/h zu viel liegt der Lenker in jedem Fall über der Schwelle für die vorläufige Beschlagnahme. Für den endgültigen Verlust kommt es zuerst darauf an, wie die Stelle rechtlich eingeordnet ist. Gilt der 70er-Abschnitt der Westautobahn als Freiland, fehlen ihm acht km/h auf die 90er-Grenze, dann kann sein Auto nur verfallen, wenn ihm in den vergangenen vier Jahren schon einmal der Führerschein wegen eines schweren Delikts entzogen wurde. Läge die Stelle im Ortsgebiet, hätte er die 80er-Grenze überschritten, und der Verfall wäre schon beim ersten Mal möglich [3][4]. Die Polizei hat dazu keine Angaben gemacht.
Die zweite Frage ist die nach dem Eigentum: Ist das Auto geleast, ein Firmenwagen oder gehört es Vater oder Partnerin mit, kann es heute nicht verfallen [8]. Dass er womöglich nicht angehalten wurde, schützt ihn dagegen nicht. Die Behörde kann eine Beschlagnahme auch später per Bescheid anordnen, eine Beschwerde dagegen hat keine aufschiebende Wirkung [3].

Der Abschnitt ist kein Unbekannter: Schon im August 2025 hatte die Wiener Polizei auf der A1 in Penzing einen Lenker mit 161 km/h bei erlaubten 70 gemessen, ebenfalls 82 km/h zu viel nach Toleranz, wie MeinBezirk damals berichtete. Die Strafe trifft ihn in jedem Fall: Mehr als 70 km/h zu viel im Freiland bedeuten eine Geldstrafe von 500 bis 7.500 Euro und mindestens drei Monate ohne Führerschein [5][6].
569 Raser-Autos vorläufig abgenommen, versteigert wurden bisher rund 20
Wie oft die Polizei zugreift, weiß das Innenministerium recht genau, allerdings nur für die Bundespolizei. Bis Ende 2025 waren es laut einer Anfragebeantwortung von Innenminister Gerhard Karner 438 vorläufige Beschlagnahmen, Fälle von Gemeindewachkörpern kann das Ministerium nicht beziffern [9]. Laut APA fehlen in der Statistik auch Raser, die ein stationäres Radargerät erfasst hat. Die späteren Stände hat das Ministerium Medien genannt:
| Stand | Österreich | davon Wien |
|---|---|---|
| Ende 2024 | 171 | keine Angabe |
| Ende 2025 | 438 | 68 |
| Ende März 2026 | 476 | 76 |
| Ende Juni 2026 | 569 | 87 |
Die Werte stammen aus der Anfragebeantwortung und, für 2024 und 2026, aus Angaben des Ministeriums an ORF, Der Standard und Kurier. Daraus ergibt sich ein Takt von rund 20 Abnahmen pro Monat, also etwa eine alle eineinhalb Tage. Am höchsten war er zuletzt: Von April bis Juni 2026 kamen 93 Fälle dazu, 31 pro Monat. Wien stellt mit 87 Fahrzeugen rund 15 Prozent aller Abnahmen, mehr gab es nur in Niederösterreich mit 145 [10].
Ganz anders sieht es beim Verfall aus. Eine zentrale Liste gibt es nicht, zuständig sind die Länder und rund 80 Strafbehörden. Der Standard fragte im April bei allen Bundesländern nach und kam auf 18 Fahrzeuge, die seit 2024 versteigert oder verwertet, etwa verschrottet, worden waren, der Kurier im August auf rund 20. Gemessen an den 476 Abnahmen bis Ende März sind das weniger als 4 von 100 [10]. Das Land Tirol meldete damals keine einzige behördliche Beschlagnahme, in der Steiermark waren die meisten abgenommenen Fahrzeuge laut Landesverkehrsbehörde Leasingautos.
Entsprechend schmal ist der Ertrag. 2025 flossen laut Mobilitätsministerium 45.580 Euro aus Verwertungen an den Verkehrssicherheitsfonds, von Jänner bis April 2026 weitere 8.820 Euro, berichtete MeinBezirk. Weil der Fonds 70 Prozent bekommt, lag der gesamte Erlös 2025 bei rund 65.000 Euro [4][10]. Den höchsten bekannten Preis erzielte ein BMW mit 431 PS, der laut Der Standard um 31.000 Euro versteigert wurde.
Ab 1. Oktober 2027 trifft es auch Leasing- und Firmenautos
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hielt die ganze Regelung für verfassungswidrig und wollte sie aufheben lassen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sah das anders: Beschlagnahme und Verfall von Raser-Autos dienen der Verkehrssicherheit und dürfen auch unabhängig vom Wert des Fahrzeugs verhängt werden. Gleichheitswidrig ist aber die Beschränkung auf Autos im Alleineigentum des Lenkers [11].
„Um den angestrebten Zweck zu wahren, ist es unabdingbar, dass die Beschlagnahme und der Verfall nicht durch einfache zivilrechtliche Gestaltungen wie Leasing verhindert werden können.“
Verfassungsgerichtshof, Aussendung vom 9. April 2026
Die betreffenden Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2027 außer Kraft. Ab dann können auch geleaste, gemietete und Firmenautos verfallen, ebenso das Auto der Eltern, mit dem jemand rast. Ausgenommen bleiben nur gestohlene Fahrzeuge [11]. Der Leasingverband warnte laut APA bereits vor „massiven Auswirkungen“ für die Branche. Wer sein Auto verborgt, trägt damit ab Herbst 2027 ein Risiko, das es bisher nicht gab.
Was bei einer Abnahme am Straßenrand passiert
Das Gesetz regelt den Ablauf recht genau, auch für Autos, die gar nicht dem Lenker gehören:
- Bescheinigung vor Ort: Die Polizei händigt dem Lenker eine Bestätigung mit Marke, Type und Kennzeichen des Fahrzeugs aus [2].
- Zwei Wochen Frist: Die Behörde forscht den Eigentümer aus und informiert ihn. Ordnet sie binnen zwei Wochen keine Beschlagnahme an, ist das Auto wieder frei [2].
- Bescheid und Kosten: Eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme hält sie nicht auf. Transport- und Lagerkosten verrechnet die Behörde als Barauslagen im Strafverfahren [3].
- Fremdes Auto: Wer Eigentum oder andere dingliche Rechte nachweist, bekommt das Fahrzeug zurück, der Lenker darf es danach nicht mehr fahren [8]. Wer gegen dieses Lenkverbot verstößt, zahlt 700 bis 2.200 Euro [5].

Beim Führerschein läuft ein eigenes Verfahren. Den Entzug von mindestens drei Monaten darf die Behörde erst aussprechen, wenn das Strafverfahren in erster Instanz mit einem Strafbescheid abgeschlossen ist. Wer innerhalb von vier Jahren erneut so schnell fährt, ist ihn mindestens sechs Monate los [6].
Quellen und Referenzen
[1] Landespolizeidirektion Wien — Verkehrsschwerpunkt in Wien: sechs Führerscheine vorläufig abgenommen, Presseaussendung Nr. 468735, 7. November 2026
https://www.polizei.gv.at/wien//presse/aussendungen/presse8112.html?prid=74534d655871397451676f3d&pro=0
[2] RIS — Straßenverkehrsordnung 1960, § 99a (Vorläufige Beschlagnahme), gültig ab 1. März 2024
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=99a
[3] RIS — Straßenverkehrsordnung 1960, § 99b (Beschlagnahme)
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=99b
[4] RIS — Straßenverkehrsordnung 1960, § 99c (Verfall)
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=99c
[5] RIS — Straßenverkehrsordnung 1960, § 99 Abs. 2e bis 2g (Strafbestimmungen), Fassung ab 30. Juli 2026
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=99
[6] RIS — Führerscheingesetz, § 26 (Sonderfälle der Entziehung)
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012723&Paragraf=26
[7] RIS — Führerscheingesetz, § 7 Abs. 3 Z 4 (Verkehrszuverlässigkeit)
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012723&Paragraf=7
[8] RIS — Straßenverkehrsordnung 1960, § 99d (Fahrzeuge Dritter, Lenkverbot)
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=99d
[9] Bundesministerium für Inneres — Anfragebeantwortung 3875/AB zu 4343/J (XXVIII. GP) „Fahrzeugbeschlagnahmen und Raserpaket-Vollzug“, 18. Februar 2026
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/AB/3875/imfname_1740342.pdf
[10] Berechnung Motor News: 569 vorläufige Beschlagnahmen von März 2024 bis Juni 2026 geteilt durch 28 Monate = 20,3 pro Monat; (569 − 476) / 3 Monate = 31 pro Monat; 87 / 569 = 15,3 Prozent; 18 versteigerte von 476 abgenommenen Fahrzeugen = 3,8 Prozent; 45.580 Euro Anteil des Verkehrssicherheitsfonds / 0,70 [4] = rund 65.100 Euro Gesamterlös 2025. Ausgangswerte: Innenministerium [9] und Angaben von Ministerien und Ländern wie im Text genannt
[11] Verfassungsgerichtshof — Regelungen der StVO für Beschlagnahme, Verfall und Verwertung von „Raserfahrzeugen“ grundsätzlich verfassungskonform, G 30/2025, G 186/2025, Aussendung vom 9. April 2026
https://www.vfgh.gv.at/medien/Raser-Beschlagnahmung-KFZ.de.php





