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Mehr als 60 km/h zu schnell im Ort kostet in Österreich vorerst das Auto, doch von den Hunderten abgenommenen Raser-Autos wurden bisher nur wenige versteigert

Einem Lenker, den die Wiener Polizei auf der Westautobahn in Penzing mit 161 statt 70 km/h gemessen hat, droht die Beschlagnahme seines Autos. Möglich macht das das Raser-Paket der Straßenverkehrsordnung (StVO), das in Österreich seit gut zweieinhalb Jahren gilt. Abgenommen wird seither oft, versteigert selten.

Text geprüft und freigegeben von Antoine BOUQUET
Nachts auf einer nassen Stadtautobahn wird ein dunkelgraues Auto per Seilwinde auf die schräge Ladefläche eines Abschleppwagens gezogen, blaues Blaulicht spiegelt sich im Lack, im Hintergrund steht ein junger Mann mit den Händen am Kopf an der Leitplanke.
Ein Abschleppwagen zieht nachts ein dunkles Auto auf die Ladefläche, im Hintergrund Blaulicht und der Lenker an der Leitplanke. Seit März 2024 muss die Polizei in Österreich ein Auto vorläufig beschlagnahmen, wenn der Lenker im Ortsgebiet mehr als 60 km/h oder im Freiland mehr als 70 km/h zu schnell gemessen wurde. Symbolbild: Motor News
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Gemessen hat den Lenker am Freitag gegen 8.40 Uhr ein mobiles Radarmessfahrzeug der Landesverkehrsabteilung, im 14. Bezirk in Fahrtrichtung Wientalstraße. Nach Abzug der gesetzlichen Messtoleranz blieben 82 km/h zu viel. Laut der Aussendung der Landespolizeidirektion Wien wurde die Fahrt angezeigt, dem Lenker drohen ein Verfahren zum Führerscheinentzug und die Beschlagnahme des Fahrzeugs. Von einer Anhaltung vor Ort steht darin nichts [1].

Bei derselben Schwerpunktkontrolle verloren fünf weitere Lenker vorläufig ihren Führerschein: vier wurden bei erlaubten 80 km/h mit 131 bis 152 km/h gemessen, einer bei erlaubten 50 mit 102 km/h [1]. Von ihren Autos ist in der Aussendung keine Rede. Ob die Polizei ein Auto mitnimmt, entscheidet eben nicht die Zahl auf dem Radarfoto, sondern wie weit sie nach Abzug der Toleranz über dem Limit liegt und ob das im Ortsgebiet oder im Freiland geschieht.

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Raser-Paket der StVO: drei Stufen, erst ab der zweiten ist das Auto in Gefahr

Das sogenannte Raser-Paket ist eine Novelle der Straßenverkehrsordnung, die seit 1. März 2024 gilt. Es staffelt die Folgen einer Tempoüberschreitung nach ihrem Ausmaß, jeweils mit einer Schwelle für das Ortsgebiet und einer höheren für das Freiland [2][3][4]:

  • Mehr als 40 bzw. 50 km/h zu viel: Geldstrafe von 400 bis 6.000 Euro [5], beim ersten Mal ein Monat ohne Führerschein [6][7].
  • Mehr als 60 bzw. 70 km/h zu viel: Die Polizei muss das Fahrzeug vorläufig beschlagnahmen, wenn die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde [2]. Die Geldstrafe steigt auf 500 bis 7.500 Euro [5], der Führerschein ist mindestens drei Monate weg [6].
  • Mehr als 80 bzw. 90 km/h zu viel: Die Behörde kann das Auto per Bescheid beschlagnahmen und zusätzlich zur Geldstrafe für verfallen erklären, schon beim ersten Mal. Ab 60 bzw. 70 km/h ist das ebenfalls möglich, wenn dem Lenker in den letzten vier Jahren schon einmal der Führerschein wegen eines schweren Verkehrsdelikts entzogen wurde [3][4].

Die vorläufige Beschlagnahme am Straßenrand ist also nur eine Sicherung. Sie erlischt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen mit Bescheid nachzieht [2]. Erst der Verfall nimmt dem Raser das Auto endgültig: Es wird verwertet, meist versteigert, 70 Prozent des Erlöses gehen an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds, 30 Prozent an die Gebietskörperschaft der zuständigen Behörde [4].

Nahaufnahme bei Nacht: Eine Hand im schwarzen Handschuh hält eine weiße Speicheltest-Kassette neben das offene Fahrerfenster eines dunklen Autos, dahinter blaues Blaulicht.

Die Grenze beim Eigentum

Bis Ende September 2027 darf nur ein Auto verfallen, das dem Lenker allein gehört. Weist jemand anderer Rechte daran nach, etwa eine Leasingfirma oder ein Miteigentümer, bekommt er es zurück. Der Raser erhält dann ein Lenkverbot für genau dieses Fahrzeug, eingetragen im Führerscheinregister [8].

Infografik in drei Blöcken. Stufen, jeweils Ortsgebiet und Freiland: mehr als 40 bzw. 50 km/h zu viel kostet 400 bis 6.000 Euro und einen Monat den Führerschein; mehr als 60 bzw. 70 km/h bedeutet vorläufige Beschlagnahme für höchstens zwei Wochen, 500 bis 7.500 Euro und mindestens drei Monate ohne Führerschein; mehr als 80 bzw. 90 km/h erlaubt Beschlagnahme, Verfall und Versteigerung schon beim ersten Mal. Balken: 171 vorläufige Beschlagnahmen bis Ende 2024, 438 bis Ende 2025, 476 bis Ende März 2026, 569 bis Ende Juni 2026, 18 versteigerte Fahrzeuge bis April 2026. Rechnung: rund 20 Abnahmen pro Monat, weniger als 4 von 100 versteigert, Wien mit rund 15 Prozent.
Die drei Stufen des Raser-Pakets und die Zahl der vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge seit März 2024, dazu der Fall von der A1 in Wien-Penzing. Bis Mitte April 2026 wurden 18 von 476 abgenommenen Autos versteigert oder verwertet. Infografik: Motor News, nach StVO, FSG, VfGH, Innenministerium und LPD Wien.

161 km/h auf der A1: Ob der Wiener sein Auto verliert, hängt an zwei Fragen

Mit 82 km/h zu viel liegt der Lenker in jedem Fall über der Schwelle für die vorläufige Beschlagnahme. Für den endgültigen Verlust kommt es zuerst darauf an, wie die Stelle rechtlich eingeordnet ist. Gilt der 70er-Abschnitt der Westautobahn als Freiland, fehlen ihm acht km/h auf die 90er-Grenze, dann kann sein Auto nur verfallen, wenn ihm in den vergangenen vier Jahren schon einmal der Führerschein wegen eines schweren Delikts entzogen wurde. Läge die Stelle im Ortsgebiet, hätte er die 80er-Grenze überschritten, und der Verfall wäre schon beim ersten Mal möglich [3][4]. Die Polizei hat dazu keine Angaben gemacht.

Die zweite Frage ist die nach dem Eigentum: Ist das Auto geleast, ein Firmenwagen oder gehört es Vater oder Partnerin mit, kann es heute nicht verfallen [8]. Dass er womöglich nicht angehalten wurde, schützt ihn dagegen nicht. Die Behörde kann eine Beschlagnahme auch später per Bescheid anordnen, eine Beschwerde dagegen hat keine aufschiebende Wirkung [3].

Dunkler Kleinbus hinter der Leitplanke einer mehrspurigen Stadtautobahn in der Abenddämmerung, hinter der Windschutzscheibe ein kleines schwarzes Messgerät, auf der Fahrbahn ein vorbeifahrendes Auto mit langen roten Rücklichtspuren, im Hintergrund die Lichter der Stadt.
Ein unauffälliger Kleinbus mit Messgerät hinter der Windschutzscheibe steht am Rand einer Stadtautobahn, ein Auto zieht als Lichtspur vorbei. Auch den Lenker auf der A1 in Penzing erfasste ein mobiles Radarmessfahrzeug der Wiener Polizei. Symbolbild: Motor News

Der Abschnitt ist kein Unbekannter: Schon im August 2025 hatte die Wiener Polizei auf der A1 in Penzing einen Lenker mit 161 km/h bei erlaubten 70 gemessen, ebenfalls 82 km/h zu viel nach Toleranz, wie MeinBezirk damals berichtete. Die Strafe trifft ihn in jedem Fall: Mehr als 70 km/h zu viel im Freiland bedeuten eine Geldstrafe von 500 bis 7.500 Euro und mindestens drei Monate ohne Führerschein [5][6].

569 Raser-Autos vorläufig abgenommen, versteigert wurden bisher rund 20

Wie oft die Polizei zugreift, weiß das Innenministerium recht genau, allerdings nur für die Bundespolizei. Bis Ende 2025 waren es laut einer Anfragebeantwortung von Innenminister Gerhard Karner 438 vorläufige Beschlagnahmen, Fälle von Gemeindewachkörpern kann das Ministerium nicht beziffern [9]. Laut APA fehlen in der Statistik auch Raser, die ein stationäres Radargerät erfasst hat. Die späteren Stände hat das Ministerium Medien genannt:

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Vorläufig beschlagnahmte Fahrzeuge seit 1. März 2024 (Bundespolizei)
StandÖsterreichdavon Wien
Ende 2024171keine Angabe
Ende 202543868
Ende März 202647676
Ende Juni 202656987

Die Werte stammen aus der Anfragebeantwortung und, für 2024 und 2026, aus Angaben des Ministeriums an ORF, Der Standard und Kurier. Daraus ergibt sich ein Takt von rund 20 Abnahmen pro Monat, also etwa eine alle eineinhalb Tage. Am höchsten war er zuletzt: Von April bis Juni 2026 kamen 93 Fälle dazu, 31 pro Monat. Wien stellt mit 87 Fahrzeugen rund 15 Prozent aller Abnahmen, mehr gab es nur in Niederösterreich mit 145 [10].

Ganz anders sieht es beim Verfall aus. Eine zentrale Liste gibt es nicht, zuständig sind die Länder und rund 80 Strafbehörden. Der Standard fragte im April bei allen Bundesländern nach und kam auf 18 Fahrzeuge, die seit 2024 versteigert oder verwertet, etwa verschrottet, worden waren, der Kurier im August auf rund 20. Gemessen an den 476 Abnahmen bis Ende März sind das weniger als 4 von 100 [10]. Das Land Tirol meldete damals keine einzige behördliche Beschlagnahme, in der Steiermark waren die meisten abgenommenen Fahrzeuge laut Landesverkehrsbehörde Leasingautos.

Entsprechend schmal ist der Ertrag. 2025 flossen laut Mobilitätsministerium 45.580 Euro aus Verwertungen an den Verkehrssicherheitsfonds, von Jänner bis April 2026 weitere 8.820 Euro, berichtete MeinBezirk. Weil der Fonds 70 Prozent bekommt, lag der gesamte Erlös 2025 bei rund 65.000 Euro [4][10]. Den höchsten bekannten Preis erzielte ein BMW mit 431 PS, der laut Der Standard um 31.000 Euro versteigert wurde.

Ab 1. Oktober 2027 trifft es auch Leasing- und Firmenautos

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hielt die ganze Regelung für verfassungswidrig und wollte sie aufheben lassen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sah das anders: Beschlagnahme und Verfall von Raser-Autos dienen der Verkehrssicherheit und dürfen auch unabhängig vom Wert des Fahrzeugs verhängt werden. Gleichheitswidrig ist aber die Beschränkung auf Autos im Alleineigentum des Lenkers [11].

„Um den angestrebten Zweck zu wahren, ist es unabdingbar, dass die Beschlagnahme und der Verfall nicht durch einfache zivilrechtliche Gestaltungen wie Leasing verhindert werden können.“

Verfassungsgerichtshof, Aussendung vom 9. April 2026

Die betreffenden Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2027 außer Kraft. Ab dann können auch geleaste, gemietete und Firmenautos verfallen, ebenso das Auto der Eltern, mit dem jemand rast. Ausgenommen bleiben nur gestohlene Fahrzeuge [11]. Der Leasingverband warnte laut APA bereits vor „massiven Auswirkungen“ für die Branche. Wer sein Auto verborgt, trägt damit ab Herbst 2027 ein Risiko, das es bisher nicht gab.

Was bei einer Abnahme am Straßenrand passiert

Das Gesetz regelt den Ablauf recht genau, auch für Autos, die gar nicht dem Lenker gehören:

  1. Bescheinigung vor Ort: Die Polizei händigt dem Lenker eine Bestätigung mit Marke, Type und Kennzeichen des Fahrzeugs aus [2].
  2. Zwei Wochen Frist: Die Behörde forscht den Eigentümer aus und informiert ihn. Ordnet sie binnen zwei Wochen keine Beschlagnahme an, ist das Auto wieder frei [2].
  3. Bescheid und Kosten: Eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme hält sie nicht auf. Transport- und Lagerkosten verrechnet die Behörde als Barauslagen im Strafverfahren [3].
  4. Fremdes Auto: Wer Eigentum oder andere dingliche Rechte nachweist, bekommt das Fahrzeug zurück, der Lenker darf es danach nicht mehr fahren [8]. Wer gegen dieses Lenkverbot verstößt, zahlt 700 bis 2.200 Euro [5].
Beleuchtete Anzeigebrücke über einer Autobahn in einem Alpental in der Abenddämmerung, in der Mitte ein rot umrandetes Tempo-80-Signal.

Beim Führerschein läuft ein eigenes Verfahren. Den Entzug von mindestens drei Monaten darf die Behörde erst aussprechen, wenn das Strafverfahren in erster Instanz mit einem Strafbescheid abgeschlossen ist. Wer innerhalb von vier Jahren erneut so schnell fährt, ist ihn mindestens sechs Monate los [6].

Quellen und Referenzen

[1] Landespolizeidirektion Wien — Verkehrsschwerpunkt in Wien: sechs Führerscheine vorläufig abgenommen, Presseaussendung Nr. 468735, 7. November 2026
https://www.polizei.gv.at/wien//presse/aussendungen/presse8112.html?prid=74534d655871397451676f3d&pro=0

[2] RIS — Straßenverkehrsordnung 1960, § 99a (Vorläufige Beschlagnahme), gültig ab 1. März 2024
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=99a

[3] RIS — Straßenverkehrsordnung 1960, § 99b (Beschlagnahme)
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=99b

[4] RIS — Straßenverkehrsordnung 1960, § 99c (Verfall)
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=99c

[5] RIS — Straßenverkehrsordnung 1960, § 99 Abs. 2e bis 2g (Strafbestimmungen), Fassung ab 30. Juli 2026
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=99

[6] RIS — Führerscheingesetz, § 26 (Sonderfälle der Entziehung)
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012723&Paragraf=26

[7] RIS — Führerscheingesetz, § 7 Abs. 3 Z 4 (Verkehrszuverlässigkeit)
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012723&Paragraf=7

[8] RIS — Straßenverkehrsordnung 1960, § 99d (Fahrzeuge Dritter, Lenkverbot)
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=99d

[9] Bundesministerium für Inneres — Anfragebeantwortung 3875/AB zu 4343/J (XXVIII. GP) „Fahrzeugbeschlagnahmen und Raserpaket-Vollzug“, 18. Februar 2026
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/AB/3875/imfname_1740342.pdf

[10] Berechnung Motor News: 569 vorläufige Beschlagnahmen von März 2024 bis Juni 2026 geteilt durch 28 Monate = 20,3 pro Monat; (569 − 476) / 3 Monate = 31 pro Monat; 87 / 569 = 15,3 Prozent; 18 versteigerte von 476 abgenommenen Fahrzeugen = 3,8 Prozent; 45.580 Euro Anteil des Verkehrssicherheitsfonds / 0,70 [4] = rund 65.100 Euro Gesamterlös 2025. Ausgangswerte: Innenministerium [9] und Angaben von Ministerien und Ländern wie im Text genannt

[11] Verfassungsgerichtshof — Regelungen der StVO für Beschlagnahme, Verfall und Verwertung von „Raserfahrzeugen“ grundsätzlich verfassungskonform, G 30/2025, G 186/2025, Aussendung vom 9. April 2026
https://www.vfgh.gv.at/medien/Raser-Beschlagnahmung-KFZ.de.php

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