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Mit der Horrormaske zur Halloween-Party fahren ist in Österreich nicht verboten, doch wer durch die Augenlöcher zu wenig sieht, riskiert bis zu 10.000 Euro

Verkleidet fahren ist in Österreich erlaubt, eine Maske, die die Sicht nimmt, nicht: Das KFG sieht bis 10.000 Euro vor. Der ÖAMTC warnt vor dunkel verkleideten Kindern, die man erst aus 25 Metern sieht.

Text geprüft und freigegeben von Antoine BOUQUET
Nahaufnahme durch das offene Fahrerfenster eines Autos bei Nacht: Eine Person mit schwarzer Kapuze, schwarzen Handschuhen und heller Totenkopfmaske hält das Lenkrad, daneben leuchtet ein geschnitzter Kürbis, im Hintergrund eine nasse Straße mit roten Rücklichtern.
Halloween-Abend in einer Ortschaft: Ein Lenker mit Totenkopfmaske und Kapuze sitzt am Steuer, durch die kleinen Augenlöcher sieht er nur einen schmalen Ausschnitt der Straße. Laut Kraftfahrgesetz muss die Sicht vom Lenkerplatz für sicheres Lenken reichen. Symbolbild: Motor News

Am Samstag ist Halloween, und viele Erwachsene fahren schon im Kostüm zur Party. Verboten ist das in Österreich nicht. Wer sich aber mit einer Horrormaske ans Steuer setzt, die das Blickfeld auf zwei Augenlöcher verkleinert, verstößt gegen das Kraftfahrgesetz (KFG): Es verlangt, dass die Sicht vom Lenkerplatz für das sichere Lenken ausreicht, und sein Strafrahmen geht bis 10.000 Euro [3][4].

Der ÖAMTC ruft vor dem Wochenende zu besonderer Vorsicht auf, weil am Samstagabend viele Kinder in Kostümen unterwegs sind [1]. Dunkel verkleidet sieht man sie aus dem Auto oft erst aus rund 25 Metern [1][2]. Eine Rechnung der Redaktion zeigt, was das bei Tempo 50 bedeutet.

Maske am Steuer: Was das Kraftfahrgesetz in Österreich verlangt

Ein eigenes Maskenverbot für Autofahrer gibt es in Österreich nicht. Der ARBÖ hält fest, dass Verkleidungen beim Fahren „nicht grundsätzlich verboten“ sind [6]. Maßgeblich ist § 102 Absatz 2 KFG: Der Lenker hat den Lenkerplatz „in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen“ und dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken ausreicht [3].

Eine Vollmaske aus Latex, eine tief sitzende Kapuze oder eine Perücke, die über die Augen fällt, können genau das verhindern. Die Clubs nennen drei Punkte, die ein Kostüm am Steuer nicht beeinträchtigen darf [2][6]:

  • Die Sicht, auch zur Seite und in die Spiegel. Masken mit kleinen Augenlöchern nehmen genau diesen Rundumblick.
  • Das Gehör, etwa für ein Folgetonhorn oder eine Warnung. Masken, die die Ohren bedecken, dämpfen es.
  • Die Bedienung des Fahrzeugs: Umhänge, weite Ärmel oder lange Kleider dürfen sich nicht im Pedal verhängen.

„Das ist nicht nur gefährlich, sondern auch strafbar – und kann bei Unfällen zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen“, warnte ÖAMTC-Verkehrspsychologin Marion Seidenberger in einer Halloween-Aussendung des Clubs über Lenker, deren Verkleidung Sicht, Gehör oder Fahrzeugbedienung beeinträchtigt [2].

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Bis zu 10.000 Euro: Warum in Österreich andere Strafen gelten als in Deutschland

Ein Verstoß gegen das KFG fällt unter dessen allgemeine Strafbestimmung in § 134. Sie sieht eine Geldstrafe bis zu 10.000 Euro vor, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen [4]. Das ist ein Rahmen, kein Tarif: Die Behörde legt die Strafe im Einzelfall fest. ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer nannte die 10.000 Euro deshalb eine Strafe, die „theoretisch“ möglich ist, und warnte, Verkleidete dürften sich nicht wundern, wenn die Polizei sie beanstandet [7].

Die Beträge, die vor Halloween in deutschen Medien kursieren, gelten in Österreich nicht. Deutschland hat in seiner Straßenverkehrs-Ordnung ein eigenes Verhüllungsverbot: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist (§ 23 Abs. 4 StVO). Der deutsche Bußgeldkatalog sieht dafür 60 Euro vor [8]. In Österreich geht es nicht um die Erkennbarkeit auf dem Radarfoto, sondern um die Frage, ob der Lenker selbst genug sieht.

Wer verkleidet zur Feier will, setzt die Maske daher am besten erst nach dem Aussteigen auf. Und auch zu Halloween gilt der Rat des ÖAMTC: Wer Alkohol trinken will, plant die Heimfahrt im Voraus, etwa mit dem Taxi [2].

Warum 25 Meter am Halloween-Abend zu wenig sind

Am Samstag geht die Sonne in Wien um 16.37 Uhr unter, in Bregenz um 17.05 Uhr. Rund eine halbe Stunde später ist auch die bürgerliche Dämmerung vorbei, in Wien gegen 17.10 Uhr, in Bregenz gegen 17.37 Uhr, so eine Berechnung der Redaktion. Viele Kinder ziehen also bei Dunkelheit von Haus zu Haus, oft in Schwarz, als Hexe, Vampir oder Skelett.

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Versuche des ÖAMTC zeigen, wie viel das ausmacht: Eine Person mit Reflektoren ist aus rund 130 Metern zu erkennen, eine dunkel gekleidete erst aus rund 25 Metern [1][2]. Die Redaktion hat nachgerechnet, ob ein Auto auf dieser Strecke noch zum Stehen kommt, mit einer Sekunde Reaktionszeit und einer Bremsverzögerung von 7 m/s² auf trockener Fahrbahn.

Infografik in drei Teilen. Oben zwei Balken: Ein dunkel gekleideter Fußgänger wird bei Dunkelheit aus rund 25 Metern erkannt, mit Reflektoren aus rund 130 Metern. In der Mitte der Anhalteweg eines Autos ab dem Erkennen, mit einer Linie bei 25 Metern: rund 13 Meter bei 30 km/h, rund 20 Meter bei 40 km/h und rund 28 Meter bei 50 km/h; mit 50 km/h erreicht das Auto die Stelle noch mit rund 22 km/h. Unten die Regeln: Die Sicht vom Lenkerplatz muss laut KFG ausreichen, Strafrahmen bis 10.000 Euro, in Deutschland eigenes Verhüllungsverbot mit 60 Euro Regelbuße.
Ein dunkel gekleideter Fußgänger wird laut ÖAMTC erst aus rund 25 Metern erkannt, ein Auto mit 50 km/h braucht bis zum Stillstand rund 28 Meter. Infografik: Motor News, nach ÖAMTC, KFG und deutscher StVO; Anhalteweg nach Rechnung der Redaktion.

Mit 30 km/h steht das Auto nach rund 13 Metern, mit 40 km/h nach rund 20 Metern. Mit 50 km/h, dem Tempolimit im Ortsgebiet, braucht es rund 28 Meter. Allein in der Reaktionssekunde legt es knapp 14 Meter zurück. Ein Lenker, der das dunkel gekleidete Kind erst nach 25 Metern erkennt, erreicht dessen Stelle mit 50 km/h also noch mit rund 22 km/h. Nur bis rund 47 km/h reichen 25 Meter zum Anhalten, auf nasser Fahrbahn liegt die Grenze noch tiefer.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt ohnehin, dass Lenker ihre Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse anpassen (§ 20 Abs. 1 StVO) [5]. Bei Kindern gilt zudem der Vertrauensgrundsatz nicht: Wer Kinder sieht, darf nicht darauf vertrauen, dass sie sich an die Regeln halten (§ 3 StVO) [5]. „Das gilt auch dann, wenn sie sich in Begleitung von Erwachsenen befinden“, betont ÖAMTC-Rechtsberater Nikolaus Authried [2]. Der Club empfiehlt, auf „Gefahrensicht“ zu fahren, mit ausreichendem Seitenabstand zu Gruppen [2]. Kinder und Jugendliche sind laut ÖAMTC am Halloween-Abend oft in Gruppen unterwegs und können zwischen parkenden Autos auf die Straße treten [1].

Zebrastreifen auf einer nassen Ortsstraße in der Abenddämmerung, eine Person im dunklen Wintermantel geht über den Schutzweg, von links nähert sich ein dunkles Auto mit Scheinwerfern.

Was Eltern und Begleiter vor dem Losgehen klären sollten

Abenddämmerung in einer Wohnstraße: Drei Kinder als Hexe, Vampir und Skelett gehen zwischen zwei parkenden Autos auf die Fahrbahn, Reflektorbänder an Handgelenken und Knöcheln leuchten hell, im Vordergrund die Motorhaube eines herannahenden Autos, dahinter eine Erwachsene am Gehsteig.
Drei Kinder in dunklen Kostümen treten zwischen parkenden Autos auf die Straße, ihre Reflektorbänder leuchten im Abblendlicht. Mit Reflektoren erkennt man Fußgänger laut ÖAMTC aus rund 130 Metern, dunkel gekleidet erst aus rund 25 Metern. Symbolbild: Motor News

Für die Sicherheit der Kinder sind vor allem Eltern und Begleitpersonen gefordert. Die Empfehlungen des ÖAMTC lassen sich in wenigen Punkten zusammenfassen [1][2]:

  1. Reflektoren anbringen: Reflektorbänder oder reflektierende Sticker an Kostüm und Süßigkeitentasche. In Oberösterreich gibt es im Rahmen der Aktion „Mach dich sichtbar!“ kostenlose Reflektorbänder des Landes an allen ÖAMTC-Stützpunkten.
  2. Gehsteig benützen: Im Ortsgebiet müssen Fußgänger auch auf wenig befahrenen Straßen den Gehsteig oder Gehweg nehmen. Wo es keinen gibt, und auf Freilandstraßen, geht man am linken Fahrbahnrand oder Bankett (§ 76 StVO) [5].
  3. Route planen: möglichst durch verkehrsberuhigte Zonen, keine Landesstraßen mit höherem Tempolimit.
  4. Über die Regeln reden: Fußgänger dürfen die Fahrbahn auch abseits von Schutzwegen queren, haben dort aber keinen Vorrang.
  5. Licht am Rad und am E-Scooter prüfen: Reflektoren am Kostüm ersetzen die vorgeschriebene Beleuchtung nicht.
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Besonders Kinder zwischen 9 und 13 Jahren sind oft schon allein unterwegs. In der Gruppe herrsche häufig ein „trügerisches Sicherheitsgefühl“, sagt Verkehrspsychologin Seidenberger, die Gefahren des Straßenverkehrs würden dann zur Nebensache [2].

Wer zahlt, wenn Halloween-Spray den Lack beschädigt

Nicht nur auf der Straße, auch an geparkten Autos endet der Spaß manchmal: Scherzartikel zum Sprühen hinterlassen Verschmutzungen bis hin zu echten Lackschäden [2]. Ab 14 Jahren sind Kinder laut ÖAMTC grundsätzlich deliktsfähig und haften selbst. Bei jüngeren Kindern können die Eltern haftbar werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Schaden dadurch entstanden ist [2]. Eine private Haftpflichtversicherung kann in solchen Fällen helfen.

Am Sonntag folgt Allerheiligen. Dann rechnet der ÖAMTC mit mehr Fußgängern rund um Friedhöfe und Kirchen und rät, dort langsamer zu fahren [1].

Quellen und Referenzen

[1] ooe.ORF.at — Halloween: ÖAMTC ruft zu Vorsicht auf Straßen auf, 30. Oktober 2026
https://ooe.orf.at/stories/3377152/

[2] ÖAMTC — Zu Halloween ist erhöhte Vorsicht auf den Straßen geboten, Presseaussendung vom 29. Oktober 2024, abgerufen am 30. Oktober 2026
https://www.oeamtc.at/presse/oeamtc-zu-halloween-ist-erhoehte-vorsicht-auf-den-strassen-geboten-74853723

[3] RIS — Kraftfahrgesetz 1967, § 102 Abs. 2, Fassung BGBl. I Nr. 79/2026, abgerufen am 30. Oktober 2026
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011384&Paragraf=102

[4] RIS — Kraftfahrgesetz 1967, § 134 Abs. 1, Fassung BGBl. I Nr. 79/2026, abgerufen am 30. Oktober 2026
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011384&Paragraf=134

[5] RIS — Straßenverkehrsordnung 1960, § 3, § 20 Abs. 1 und § 76, abgerufen am 30. Oktober 2026
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=3
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=20
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336&Paragraf=76

[6] ARBÖ — Verkleidet Autofahren, abgerufen am 30. Oktober 2026
https://www.arboe.at/infos/rund-ums-auto/verkleidet-autofahren

[7] KURIER — Darf man im Faschings-Kostüm ein Auto lenken?, 12. Februar 2024
https://kurier.at/motor/darf-man-im-faschings-kostuem-ein-auto-lenken/402775201

[8] Deutsche Straßenverkehrs-Ordnung, § 23 Abs. 4, und Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage Nr. 247a, abgerufen am 30. Oktober 2026
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html

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