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Nach einem Halt an einer geschlossenen Tankstelle verlangte ein Inkassobüro von Autofahrern eine Konventionalstrafe, für die Österreichs Kostendeckel nicht gilt

Wer kurz auf dem Gelände einer geschlossenen Tankstelle an der B21 in Wöllersdorf (Niederösterreich) hielt, bekam Post vom Anwalt und teils danach von einem Inkassobüro, das eine Konventionalstrafe verlangt. Für diese private Forderung gilt der Kostendeckel für Besitzstörungsklagen nicht, den Österreich seit Jänner hat. Wehrlos sind Autofahrer trotzdem nicht.

Text geprüft und freigegeben von Antoine BOUQUET
Video: Warum für die Konventionalstrafe des Inkassobüros an der Tankstelle Wöllersdorf kein Kostendeckel gilt. Symbolbilder: Storyblocks, Motor News.
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Der erste Brief kam von einer Wiener Anwaltskanzlei, im Kuvert lagen Kamerafotos des eigenen Autos auf dem Tankstellengelände. Wer nicht zahlte, bekam eine „letzte außergerichtliche Mahnung“ und in manchen Fällen danach Post von der Vindobona Collection Agency, einem Inkassobüro [1][2]. Das argumentierte anders als der Anwalt: Mit dem Befahren des Privatgrunds sei ein Nutzungsvertrag zustande gekommen, wer ihn verletze, schulde eine vertragliche Konventionalstrafe [1].

Das klingt nach einem juristischen Detail. Es entscheidet aber darüber, ob der Kostendeckel greift, mit dem die Bundesregierung seit Anfang 2026 die sogenannte Parkplatzabzocke eindämmen will. Eine Strafe im Sinn einer Behörde ist übrigens keine der Forderungen: Alle drei Schreiben sind private Geldforderungen des Grundeigentümers.

Besitzstörung an der Tankstelle Wöllersdorf: ein Fall, drei Forderungen

Der STANDARD hat die Briefe eines Betroffenen ausgewertet, der einige Minuten auf dem ausgeschilderten Privatgrund neben der B21 in Richtung Pernitz geparkt hatte. Im ersten Schritt verlangte Rechtsanwalt Oliver Luesgens 373 Euro, damit es nicht zu einer Unterlassungs- und Leistungsklage komme. Danach meldete sich das Inkassobüro mit einer offenen Forderung von fast 280 Euro, in einer „letzten Mahnung“ waren es insgesamt knapp 360 Euro. Der Mann zahlte nicht, geklagt wurde er bisher nicht [1][2].

Gerade aktuell

Geschäftsführer des Inkassobüros ist Stefan Saverschel, der früher die Abmahnfirma „Zupf di“ gegründet hatte [1]. Deren Geschäftsmodell hat der Oberste Gerichtshof im Jänner 2024 beendet: Ein gewerbsmäßiges Abmahnwesen bei Besitzstörungen ist unzulässig, solche Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen, ist Anwälten vorbehalten [1][7].

Luesgens bestätigte dem STANDARD „mehrere Hundert“ Abmahnbriefe zu dieser Tankstelle. Pro Tag seien 30 bis 40 Fahrzeuge auf das Areal gefahren, 40 bis 60 Prozent der Angeschriebenen hätten sich außergerichtlich geeinigt [1]. Rechnet man mit diesen Angaben, bringen 100 Briefe zu 373 Euro rund 14.900 bis 22.400 Euro, ohne dass ein Gericht befasst wird [12]. Wie viele Briefe es genau waren, ist nicht bekannt. Anwalt und Inkassobüro arbeiten nach eigenen Angaben inzwischen nicht mehr für den Betreiber, das Inkassobüro verschickte aber zumindest bis 7. Oktober noch Forderungen [1][4].

Stillgelegte Tankstelle mit rostigem Dach an einer nassen Landstraße, auf dem Vorplatz ein dunkelgrauer Kleinwagen mit leuchtenden Bremslichtern, an einem Mast eine Überwachungskamera, dahinter bewaldete Hügel.

Der Kostendeckel von 2026 gilt nur für die Klage auf Unterlassung

Die Novelle, die seit 1. Jänner gilt, betrifft Klagen, die auf die Abwehr oder Unterlassung einer Störung durch ein Kfz gerichtet sind. Endet ein solches Verfahren in der ersten Tagsatzung, etwa weil der Lenker nicht bestreitet, werden die Anwaltskosten nur nach einem Streitwert von 40 Euro berechnet, die Gerichtsgebühr ist auf 70 Euro halbiert. Das gilt für Klagen, die bis Ende 2030 eingebracht werden [10]. Unterm Strich bleiben laut VKI rund 200 Euro, ein prätorischer Vergleich bei Gericht kostet rund 103 bis 138 Euro [8].

Auf Anfrage des STANDARD zog das Justizministerium die Grenze klar: Für die Unterlassungsklage wegen des Befahrens von Privatgrund komme „die reduzierte Pauschalgebühr zur Anwendung“. Leistungsklagen, mit denen etwa Schadenersatz oder Konventionalstrafen verlangt werden, seien dagegen „nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen“ [2]. Für eine Konventionalstrafe gibt es also weder den niedrigen Streitwert noch die halbierte Gebühr.

Was im Brief verlangt wirdRechtsgrundlageDeckel seit 2026
Nie wieder auf das Gelände fahrenBesitzstörung, Klage auf Unterlassungja, rund 200 € ohne Bestreiten
Kosten des AbmahnschreibensLeitlinien von AK, VKI, ÖAMTC, ARBÖRichtwert rund 76 €
Konventionalstrafe aus „Nutzungsvertrag“Vertrag, allgemeines Zivilrechtnein, das Gericht kann sie mäßigen
Balkengrafik in zwei Blöcken. Gefordert in Wöllersdorf: Anwaltsbrief 373 Euro, Inkassobüro fast 280 Euro, letzte Inkasso-Mahnung knapp 360 Euro. Seit 2026 gedeckelt: nicht bestrittene Klage rund 200 Euro, prätorischer Vergleich 103 bis 138 Euro, zulässiges Abmahnschreiben rund 76 Euro. Darunter die Rechnung: 100 Briefe zu 373 Euro bei 40 bis 60 Prozent Zahlern ergeben rund 14.900 bis 22.400 Euro.
Drei Forderungen aus einem Fall in Wöllersdorf im Vergleich mit den Kosten, die seit 1. Jänner 2026 für eine nicht bestrittene Besitzstörung mit dem Auto gedeckelt sind. Für die Konventionalstrafe gilt dieser Deckel nicht. Infografik: Motor News, nach Der Standard, VKI, Sozialministerium und den Leitlinien von AK, VKI, ÖAMTC und ARBÖ.

Gemessen an diesen Werten liegt die letzte Inkasso-Mahnung beim 1,8-Fachen einer nicht bestrittenen Klage, der Anwaltsbrief verlangt knapp das Fünffache dessen, was ein Abmahnschreiben laut den Leitlinien der Konsumentenschützer kosten darf [7][12].

Konventionalstrafe ohne Unterschrift: Was dafür und was dagegen spricht

Ganz aus der Luft gegriffen ist die Vertragskonstruktion nicht. Auf Supermarkt- oder Park&Ride-Plätzen dürfen Parkordnungen laut Sozialministerium grundsätzlich eine angemessene Vertragsstrafe vorsehen, die Höhe muss aber vorher in Zahlen ausgewiesen sein [9]. Dort gibt es allerdings eine Leistung, die man annimmt: einen Stellplatz. An einer geschlossenen Tankstelle, deren Zufahrt laut Schild gar nicht befahren werden darf, ist dieser Vertragspartner schwerer zu erkennen. ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer bezweifelt laut NÖN, dass sich die Konstruktion auf solche Zufahrten übertragen lässt. Betroffene bestreiten die Forderungen, ein Gerichtsverfahren läuft noch [3].

Selbst wo eine Konventionalstrafe vereinbart ist, hat sie Grenzen. Nach § 1336 Abs. 2 ABGB muss der Richter eine Vertragsstrafe mäßigen, wenn der Schuldner nachweist, dass sie übermäßig ist [11]. Die Leitlinien von AK, VKI, ÖAMTC und ARBÖ sehen eine Vertragsstrafe zudem an einer anderen Stelle vor: als Teil einer Unterlassungserklärung, also für den Fall, dass jemand das Grundstück noch einmal befährt, und nicht als Preis für die erste Einfahrt [7].

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Dazu kommt die Frage, wer solche Strafen einfordern darf. Im Jänner 2026 entschied der Oberste Gerichtshof in drei Verfahren gegen Parkraumüberwacher: Wer Vertragsstrafen mit Aufforderungs- und Mahnschreiben eintreibt, ohne Anwalt und ohne Gewerbeberechtigung als Inkassoinstitut, verstößt gegen den Anwaltsvorbehalt. Auch die Konstruktion, man mache nur „eigene Ansprüche“ geltend, wertete das Gericht als Umgehung [6]. Gegen das Inkassobüro aus dem Fall Wöllersdorf haben die zuständigen Behörden in Niederösterreich laut Gemeinde ein Gewerbeverfahren eingeleitet [1].

Die Zufahrt zur Tankstelle an der B21 ist noch offen

Zufahrt von einer Landstraße auf den Vorplatz einer verlassenen Tankstelle, auf dem Grünstreifen liegen graue Betonleitwände, an einem Mast eine Überwachungskamera, dahinter bewaldete Hügel im Abendlicht.
Eine offene Zufahrt zu einer stillgelegten Tankstelle, daneben auf die Wiese geschobene Betonleitwände und eine Kamera am Mast. In Wöllersdorf hat die Behörde rechtskräftig angeordnet, dass die Zufahrt geschlossen werden muss, Anfang November war sie noch offen. Symbolbild: Motor News

Abhilfe soll eigentlich die Behörde schaffen. „Mittlerweile liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor, wonach die betreffende Zufahrt zu schließen ist“, teilte die niederösterreichische Landesregierung mit, der Betreiber müsse das fristgerecht umsetzen. Wann die Frist abläuft, sagte sie nicht. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt kündigte an, andernfalls könnten weitere behördliche Schritte und Verwaltungsstrafen folgen [2]. Auf Fotos vom Mittwoch, 4. November, war die Zufahrt noch offen, die Tankstelle nachts teilweise beleuchtet, was suchende Autofahrer in die Irre führen kann [2].

Für den Betreiber ist seit Anfang Oktober Rechtsanwalt Thomas Wagner-Szemethy tätig. Er verweist auf Müll und Notdurft auf dem Gelände, Abmahnbriefe habe er seither aber keine verschickt [2]. Versteigert werden sollte die Anlage schon im Juli, Interessenten fanden sich keine [4]. Inzwischen ist der Fall im Fernsehen angekommen: „Aktuell nach fünf“ berichtete am 6. November über Autofahrer, die dort tanken wollten und später Zahlungsaufforderungen bekamen, am 7. November griff ihn die ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ auf [3][5].

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Was man mit einem Brief zur Tankstelle Wöllersdorf jetzt tun kann

ÖAMTC und Arbeiterkammer raten Betroffenen, die außergerichtlich geforderte Summe nicht zu bezahlen und sich zuerst beraten zu lassen [2]. Aus den Quellen ergibt sich diese Reihenfolge:

  1. Absender und Begründung lesen. Ein Anwaltsbrief wegen Besitzstörung fällt unter die gedeckelten Kosten, ein Inkassobrief mit „Nutzungsvertrag“ und Konventionalstrafe nicht. Dort muss der Gläubiger erst einmal einen Vertrag belegen [2][3].
  2. Die Beträge zerlegen. Ein Abmahnschreiben darf nur Halterauskunft, Porto und Anwaltskosten von in der Regel höchstens rund 50 Euro enthalten, insgesamt rund 76 Euro [7]. Wie man darauf reagiert und wann ein prätorischer Vergleich sinnvoll ist, haben wir in unserem ersten Artikel zur Tankstelle Wöllersdorf erklärt.
  3. Inkassorechnungen aufheben und der Gemeinde schicken. Wöllersdorf-Steinabrückl sammelt sie für das Gewerbeverfahren gegen das Inkassobüro [1].
  4. Eine Klage sofort prüfen lassen. Wer eine Besitzstörung vor Gericht bestreitet und verliert, fällt aus dem Kostendeckel. Eine Konventionalstrafe dagegen lässt sich bestreiten oder als übermäßig mäßigen [9][11].

Eine einheitliche Linie der Gerichte gibt es noch nicht: Ob überhaupt eine Besitzstörung vorliegt, wird vorerst im Einzelfall entschieden. Seit der Novelle können solche Fälle aber bis zum Obersten Gerichtshof gehen, was auch die Wiener Rechtsanwaltskammer begrüßt, die nach eigenen Angaben heuer bereits „eine Vielzahl von Fällen“ zu Abmahnschreiben prüft [1][10].

Quellen und Referenzen

[1] Der Standard — Parkplatz-Abzocke bei Tankstelle? Hunderte Autofahrer erhielten Abmahnbriefe, 28. Oktober 2026
https://www.derstandard.at/story/3000000345505/parkplatz-abzocke-bei-tankstelle-hunderte-autofahrer-erhielten-abmahnbriefe

[2] Der Standard — Hunderte Abmahnbriefe bei Tankstelle: Behörde kämpft um Schließung der Zufahrt, 4. November 2026, aktualisiert 5. November 2026
https://www.derstandard.at/story/3000000347302/hunderte-abmahnbriefe-bei-tankstelle-behoerde-kaempft-um-schliessung-der-zufahrt

[3] NÖN — Abzock-Tankstelle in Wöllersdorf wird ein Fall für den Bürgeranwalt, 6. November 2026
https://www.noen.at/wr-neustadt/fall-im-orf-abzock-tankstelle-in-woellersdorf-wird-ein-fall-fuer-den-buergeranwalt-a8532767

[4] NÖN — Abzock-Tankstelle hätte versteigert werden sollen: Keine Interessenten, 30. Oktober 2026
https://www.noen.at/wr-neustadt/woellersdorf-steinabrueckl-abzock-tankstelle-haette-versteigert-werden-sollen-keine-interessenten-a8516793

[5] ORF, Aktuell nach fünf — Tankstellen-Betrug: Autofahrer fühlen sich abgezockt, 6. November 2026
https://on.orf.at/video/14346329/16182677/tankstellen-betrug-autofahrer-fuehlen-sich-abgezockt

[6] Oberster Gerichtshof — Neues zur „Parkraumüberwachung“, 4 Ob 168/25x, 4 Ob 171/25p und 4 Ob 174/25d, 28. Jänner 2026
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/neues-zur-parkraumueberwachung/

[7] AK, VKI, ÖAMTC, ARBÖ — Leitlinien zu Kosten bei Besitzstörungen, Stand 20. Jänner 2026 (mit Verweis auf OGH 4 Ob 5/24z vom 25. Jänner 2024)
https://www.oeamtc.at/Leitlinien+Kosten+f%C3%BCr+Besitzst%C3%B6rung.pdf/84.549.000

[8] VKI — FAQ Besitzstörung: Neues Gesetz gegen „Parkplatzabzocke“
https://faq.vki.at/faq/besitzstorung

[9] Sozialministerium, konsumentenfragen.at — Besitzstörung: Gesetzesnovelle gegen „Parkplatzabzocke“, 26. Jänner 2026
https://www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Aktuelles/Konsumentenfragen/Besitzstoerung-Gesetzesnovelle-gegen-Parkplatzabzocke-.html

[10] LexisNexis — Besitzstörung auf Parkplätzen, Gesetzgebung, BGBl I 2025/112, Februar 2026
https://360.lexisnexis.at/d/gesetzgebung/besitzstorung_auf_parkplatzen/h_80002_3584251719444584460_61447bbfd8

[11] RIS — Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, § 1336 (Konventionalstrafe)
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1336

[12] Berechnung Motor News: 100 Briefe × 373 Euro × 40 bzw. 60 Prozent Zahlungsquote laut Anwalt [1] = 14.920 bzw. 22.380 Euro; 360 Euro letzte Inkasso-Mahnung [1] geteilt durch 199,76 Euro nicht bestrittene Klage [7] = 1,8; 373 Euro geteilt durch rund 75,50 Euro zulässige Kosten eines Abmahnschreibens [7] = 4,9

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